// AGB
Allgemeine Mietbedingungen EIGRO Vermiet GmbH
Artikel 1 Anwendbarkeit
1.1
Diese Allgemeinen Bedingungen sind auf alle Rechtsverhältnisse zwischen dem Mieter und Vermieter anzuwenden, ungeachtet der Grundlage, darin inbegriffen, aber ausdrücklich nicht beschränkt auf Angebote, Annahmen, unrechtmäßige Handlungen und weiterhin auf alle Handlungen, die sich auf die Miete von Transportmitteln mit aller Ausstattung und Zubehör und dem Gewähren von Dienstleistungen durch den Vermieter in diesem Zusammenhang.
1.2
Abweichungen und/oder Ergänzungen zu den Mietbedingungen gelten nur, wenn sie zwischen Vermieter und Mieter schriftlich vereinbart wurden und gelten darüber hinaus ausschließlich für den Mietvertrag, zu dem die abweichenden Bedingungen aufgesetzt wurden.
1.3
Die Anwendbarkeit von eventuell vom Mieter gehandhabten Allgemeinen Bedingungen oder Bedingungen ist ausgeschlossen, vorbehaltlich und insofern die Allgemeinen Bedingungen oder Bedingungen vom Vermieter schriftlich und ausdrücklich angenommen wurden.
1.4
Durch Unterzeichnung des Mietvertrags erklärt der Mieter, dass er diese Mietbedingungen erhalten und deren Inhalt zu Kenntnis genommen hat.
Artikel 2 Angebot
2.1
Ein Vertrag zwischen Vermieter und Mieter kommt durch dessen schriftliche Annahme durch den Vermieter zustande. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, sind alle Angebote des Vermieters, in welcher Form sie auch gemacht wurden, freibleibend. Ein freibleibendes Angebot des Vermieters kann vom Vermieter widerrufen werden, auch noch innerhalb von 10 (zehn) Arbeitstagen, nachdem der Vermieter die Annahme vom Mieter erhalten hat.
2.2
Angaben und Spezifikationen des Vermieters bezüglich Maße, Kapazität, Leistung oder Ergebnissen werden nur als Circa-Angaben erteilt.
2.3
Der Vermieter ist zu jeder Zeit berechtigt, Verhandlungen mit dem Mieter ohne Angabe von Gründen abzubrechen und ohne, dass er zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet wäre oder dass er in der Pflicht stünde, weiter zu verhandeln. Wenn und insofern der Mieter Leistungen erbringt und/oder Vorbereitungen dazu trifft in der offenkundigen Erwartung oder Annahme, dass ein Mietvertrag zustande kommen wird, macht der Mieter dies auf eigenes Risiko.
Artikel 3 Aushändigung und Annahme
3.1
Wenn schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Aushändigung des Transportmittels vom Vermieter an den Mieter am hierfür vereinbarten Zeitpunkt an dem Depot oder Standort des Vermieters, welchen der Vermieter angibt. Sobald der Mieter eine - schriftliche oder nicht schriftliche - Mitteilung vom Vermieter erhalten hat, dass das Transportmittel verfügbar ist, ist der Mieter verpflichtet, das Transportmittel zum vereinbarten Zeitpunkt und an dem vom Vermieter angegebenen Ort abzuholen.
3.2
Wenn der Vermieter dem Mieter das Transportmittel nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen kann, setzt er den Mieter darüber so schnell wie möglich in Kenntnis. Der Vermieter gerät in Bezug auf das Zurverfügungstellen des Transportmittels gegenüber dem Mieter erst dann in Säumnis, wenn er das Zurverfügungstellen auch nach dem Verstreichen eines, unter Berücksichtigung aller Umstände, angemessen zeitnahen Termins, der nach dem ursprünglichen Termin schriftlich
genannt wurde, versäumt.
3.3
Der Vermieter ist berechtigt, das von ihm zu leistende Zurverfügungstellen und/oder Dienstleistungen in Teilen auszuführen und diese Teile separat zu fakturieren.
3.4
Wenn der Mieter das Transportmittel nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abnimmt und das nicht dem Vermieter zuzurechnen ist, gerät der Mieter bereits hierdurch in Säumnis. Unvermindert seines Rechts auf Vergütung aller Kosten und Schäden im Zusammenhang mit der ersten Nicht-Abnahme ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag ohne gerichtliches Eingreifen mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Der Vermieter ist in diesem Fall nicht verpflichtet, das Transportmittel für den Mieter verfügbar zu halten.
3.5
Der Mieter ist verpflichtet, im Falle eines nicht (rechtzeitigen) Abholens des Transportmittels, dem Vermieter den vollständigen Betrag an Mietraten, den der Mieter auf Grundlage der im Mietvertrag aufgenommenen Mindestmietdauer schuldet, zu bezahlen.
3.6
Bei der Übernahme des Transportmittels oder unverzüglich danach muss der Mieter das Transportmittel sorgfältig auf Tauglichkeit, Makellosigkeit und Vollständigkeit untersuchen. Nach der Inspektion des Transportmittels in Anwesenheit beider Parteien unterzeichnet der Mieter das Übergabe Protokoll. Durch Unterzeichnung des Übergabe Protokolls akzeptiert der Mieter das Transportmittel bedingungslos in dem Zustand, in dem es sich befindet unter den Bedingungen des Mietvertrags und diesen Mietbedingungen. Wenn der Mieter bei der Inspektion Mängel oder Unzulänglichkeiten entdeckt, muss er diese auf dem Übergabe Protokoll vermerken lassen.
3.7
Mängel, die der Mieter nicht rechtzeitig entdeckt, weil er es versäumt hat, das Transportmittel bei oder unverzüglich nach Erhalt sorgfältig auf Tauglichkeit, Makellosigkeit und Vollständigkeit zu untersuchen und wovon auf dem Übergabe Protokoll keine Angaben gemacht werden oder Mängel, die der Mieter dem Vermieter nicht rechtzeitig schriftlich gemeldet hat, können keinen Grund für eine Minderung des Mietpreises, Kündigung des Mietvertrags oder Vergütung von Schäden bilden.
3.8
Das Risiko für Beschädigung oder Verlust des Transportmittels geht ab der Zurverfügungstellung auf Rechnung und Risiko des Mieters.
3.9
Wenn der Mieter sich bei der Zurverfügungstellung vertreten lässt, muss der Vertreter des Mieters nachweisen, dass er berechtigt ist, das Transportmittel im Namen des Mieters abzuholen. Dies wird vom Vermieter verifiziert und die persönlichen Daten des Vertreters werden registriert.
3.10
Dem Mieter vom Vermieter und/oder Dritten zur Verfügung gestellte Abbildungen, Prospekte und/oder Modelle eines Transportmittels gelten nur als Indikation, ohne dass ein Transportmittel dem entsprechen muss.
3.11
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, beim Mieter die beabsichtigte Nutzung des Transportmittels oder die Umstände, unter denen das Transportmittel genutzt werden soll, zu erfragen, bevor er das Transportmittel zu Verfügung stellt.
Artikel 4 Mietpreis und Sicherheiten
4.1
Der Mietpreis und eventuelle andere Kosten sind im Mietvertrag aufgeführt. Alle Preise seitens des Vermieters verstehen sich zuzüglich MwSt. Die geschuldete Mehrwertsteuer wird separat in Rechnung gestellt. Insofern für das Zurverfügungstellen eines Transportmittels Kosten gemacht werden müssen, beispielsweise Transportkosten, kann der Vermieter diese dem Mieter auch separat in Rechnung stellen.
4.2
Wenn die Überweisung einer Bürgschaft durch den Mieter vereinbart wurde, kann der Vermieter die Zurverfügungstellung des Transportmittels aufschieben, bis die Bürgschaft vollständig geleistet wurde. Die Bürgschaft wird dem Mieter nach Ablauf des Mietvertrags zurückgezahlt, ohne Vergütung von Zinsen und ohne Verrechnung dessen, was der Vermieter aus welchen Gründen auch immer zu fordern hat.
4.3
Der Vermieter behält sich zu jeder Zeit das Recht vor, unverzüglich eine (auch zusätzliche) Sicherheit für das Befolgen der Pflichten des Mieters aus Gründen des Mietvertrags zu fordern. Versäumt es der Mieter, rechtzeitig ausreichende Sicherheiten zu stellen, dann ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ohne zu jeglichem Schadensersatz verpflichtet zu sein. Hierbei verfällt die zuvor bezahlte Bürgschaft an den Vermieter.
4.4
Die Preise des Vermieters basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Kostenfaktoren, wie Wechselkurse, Frachttarife, Steuern, Abgaben oder andere behördliche Maßnahmen, (Grund-) Stoffe, Hilfsmittel, Arbeitskräfte und Versicherungen. Der Vermieter ist berechtigt, während der Laufzeit des Vertrags Änderungen in den Kostenfaktoren, die sich nach Vertragsschluss ergeben, dem Mieter weiter zu berechnen.
Artikel 5 Zahlung
5.1
Die Bezahlung der geschuldeten Mietraten und alle anderen Beträge, die der Mieter dem Vermieter schuldet, müssen gemäß den Vereinbarungen im Mietvertrag bezahlt werden.
5.2
Wenn im Mietvertrag Barzahlung vereinbart wurde, ist der Mieter verpflichtet, die geschuldete Mietrate für die Miete des Transportmittels, wie sie im Mietvertrag festgelegt wurde, beziehungsweise nach deren Anpassung aufgrund von Artikel 4.4 und wie sie laut Mietvertrag berechnet wird, dem Vermieter zu dem Datum, an dem die Zurverfügungstellung des Transportmittels erfolgt und in jedem Fall am dritten Tag, der dem Tag folgt, an dem der Vermieter dem Mieter bekannt gegeben hat, dass das Transportmittel verfügbar ist, in bar zu bezahlen.
5.3
Wenn unbare Zahlung vereinbart wurde, muss die Zahlung in jedem Fall innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen, es sei denn, im Mietvertrag wurde etwas anderes vereinbart.
5.4
Die Zahlung durch den Mieter muss ausschließlich in der Währung erfolgen, in der die im Mietvertrag vereinbarten Preise ausgewiesen sind, unter Ausschluss jeglichen Rechts des Mieters auf Verrechnung, Kürzung oder Aufschub, ungeachtet der Begründung dieser Forderung(en).
5.5
Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist, wie sie gemäß Artikel 5.2 und 5.3 festgelegt ist, schuldet der Mieter ungeachtet der sonstigen Rechte des Vermieters und ohne, dass eine vorausgehende in Verzug Setzung erforderlich ist, über die offenen Mietraten und/oder den offenen Rechnungsbetrag pro Tag, den die Zahlungsfrist überschritten wird bis zu dem Zeitpunkt der kompletten Begleichung den gesetzlichen Handelszins, erhöht um 1,5%, geschuldet auf Jahresbasis. Alle geschuldeten, noch nicht bezahlten Mietraten und/oder Rechnungen wie auch der darüber geschuldete Zins werden unverzüglich fällig und alle Folgen der Nichtbefolgung treten sofort in Kraft.
5.6
Wenn der Mieter die Zahlungsfrist, wie sie gemäß Artikel 5.2 und 5.3 festgelegt ist, um mehr als 7 (sieben) Tage überschreitet, hat der Vermieter das Recht, den Mietvertrag als Ganzes oder in Teilen mit sofortiger Wirkung zu kündigen, die weitere Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Mietvertrag auszusetzen und das Transportmittel zurückzuholen (zurückholen zu lassen), und zwar unvermindert der sonstigen ihm zustehenden Rechte und ohne zu Schadensersatz verpflichtet zu sein.
5.7
Alle außergerichtlichen Kosten, ausdrücklich inklusive der Kosten, die für das Erstellen und Versenden der Mahnungen, das Führen von Einigungsgesprächen und andere Handlungen zur Vorbereitung eines möglichen gerichtlichen Verfahrens, sowie die Kosten im Zusammenhang mit dem Zurückholen des Transportmittels und alle gerichtlichen Kosten, die der Vermieter als Folge der Nichterfüllung der Pflichten des Mieters aus dem Mietvertrag machen muss, gehen auf Rechnung des Mieters.
5.8
Die Bezahlungen des Mieters dienen zuerst zur Begleichung der geschuldeten Kosten, dann zur Begleichung des geschuldeten Zinses und werden danach in Abzug auf den Teil der Hauptforderung gebracht, den der Vermieter anweist, ungeachtet diesbezüglicher anderer Anweisungen des Mieters.
Artikel 6 Nutzung
6.1
Der Mieter ist verpflichtet, den Trailer wie ein guter Mieter zu benutzen, was unter anderem beinhaltet:
a) dass der Mieter den Trailer nur für den Zweck verwendet, für den er gemietet wurde und weiterhin in dem Rahmen, für den er sich nach seiner Art eignet;
b) dass der Mieter den Trailer unter strikter Befolgung der Anweisungen nutzt, die der Vermieter ihm, auf Nachfrage mittels Anweisungsbüchern u.dgl. oder anderweitig, gibt;
c) dass der Mieter den Trailer ständig auf gute Funktion inspiziert und, soweit nichts anderes vereinbart wurde, rechtzeitig die tägliche Wartung zum Erhalt der guten Funktion gibt, jeweils gemäß den Spezifikationen des Herstellers, soweit verfügbar;
d) dass der Mieter alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von Beschädigungen und/oder Verlust des Trailers trifft;
e) dass der Mieter keine anderen Waren befördern und/oder im Trailer lagern wird, wodurch oder womit dem Vermieter und dem Trailer, Dritten sowie späteren Nutzern des Trailers und/oder der Umwelt (insbesondere dem Boden) Schaden zugefügt werden kann;
f) Reifenschaden einschließlich punktierter oder platter Reifen, Kleinteile und Lampen sind kosten des Mieters;
g) Alle Teile und / oder Zubehör des Trailers, dass Mieter ersetzt sollte die gleiche und / oder ähnliche Qualität wie die ersetzten Teile werden.
6.2
Wenn für die Nutzung des Trailers eine Lizenz erforderlich ist, sorgt der Mieter für den rechtzeitigen Erhalt dieser Lizenz, es sei denn, etwas anderes wurde ausdrücklich vereinbart.
6.3
Dem Mieter ist es verboten, den Trailer Dritten in Miete, Untermiete, Gebrauch oder anderweitig zur Verfügung zu stellen.
6.4
Der Mieter trifft auf eigene Kosten alle Maßnahmen, die bezüglich der Nutzung des Trailers notwendig sind, um die anwendbare Gesetzgebung jeder bei seinen Aktivitäten betroffenen Behörden und/oder Behördeninstitutionen zu erfüllen.
6.5
Der Mieter darf den Trailer nur für Aktivitäten innerhalb der Grenzen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, einschließlich dem Schweizer Bundesstaat, der Russischen Föderation bis zum Uralgebirge (Europäisches Russland) und alle Anrainerstaaten des Mittelmeers einsetzen.
6.6
Der Mieter muss auf Anfrage des Vermieters jederzeit nachweisen können, wo sich der Trailer befindet.
6.7
Es ist dem Mieter ausdrücklich nicht erlaubt, mit oder durch Nutzung des Trailers illegale Aktivitäten auszuüben oder illegale Waren zu transportieren oder Güter auf illegale Art zu transportieren. Wird dies festgestellt, wird ein Bußgeld erhoben, dessen Höhe vom Vermieter zu bestimmen ist und der Mietvertrag sowie die eventuell gezahlte Bürgschaft verfällt unmittelbar. Der (die) Trailer müssen ins Depot des Vermieters zurück geliefert werden, erfolgt dies nicht innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen, dann ist der Vermieter berechtigt, eine Diebstahlsanzeige zu erstatten.
6.8
Alle geschuldeten Steuern, die während der Dauer des Mietvertrags mit dem Trailer verbunden sind und/oder sich aus dessen Nutzung ergeben, müssen vom Mieter bezahlt werden, mit Ausnahme von Steuern, die mit dem Besitz des Trailers verbunden sind und/oder sich nur daraus ergeben.
6.9
Wenn der Vermieter wegen Überprüfung, Wartung oder Reparatur über den Trailer zu verfügen wünscht, muss der Mieter nach einer hierzu gereichenden Anfrage unverzüglich seine vollständige Mitarbeit gewähren, die unter anderem beinhaltet, dass der Mieter hierfür einen geeigneten und sicheren Arbeitsplatz gemäß den geltenden Arbo- und Umweltvorschriften zur Verfügung stellt
Artikel 7 Beschlagnahmung
7.1
Im Falle von administrativer, zivil- oder strafrechtlicher Beschlagnahmung des Trailers zu Lasten des Mieters ist der Mieter gehalten, seinen Verpflichtungen in Bezug auf den Mietvertrag bis zu dem Zeitpunkt nachzukommen, an dem der Trailer frei von der Beschlagnahmung und wieder im Besitz des Vermieters ist. Der Mieter ist gehalten, den Vermieter von allen sich aus der Beschlagnahmung ergebenden Kosten und allen sich aus der Beschlagnahmung ergebenden Schäden freizuhalten.
7.2
Wenn der Trailer zu Lasten des Vermieters beschlagnahmt wird (oder droht, beschlagnahmt zu werden) oder wenn Dritte im Hinblick auf den Trailer Ansprüche geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Mieter muss weiterhin gemäß den vom Vermieter gegebenen Anweisungen handeln. Der Vermieter ist dann berechtigt, dem Mieter ersatzweise ein gleichwertiges Mietobjekt zur Verfügung zu stellen.
Artikel 8 Markierungen
8.1
Dem Mieter ist es verboten, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters: (I) auf, in und/oder an dem Trailer Nummernschilder, Markierungen, Aufkleber, Aufschriften oder andere Nachrichten anzubringen; (II) Nummernschilder, Markierungen, Aufkleber, Aufschriften oder andere Nachrichten, die vom Vermieter auf, in und/oder an dem Trailer befestigt wurden, zu entfernen und/oder unleserlich zu machen.
8.2
Wenn Mieter und Vermieter vereinbart haben, dass auf dem Trailer doch Formen von Markierungen durch den Mieter angebracht werden dürfen, dann muss dies im Vertrag festgelegt werden.
8.3
Bei Rückgabe des Trailers gemäß Artikel 17 muss jede Form von Kennzeichnung, die vom Mieter angebracht wurde, entfernt sein.
Artikel 9 (Gesetzliche) Prüfungen, Wartung und Reparaturen
9.1
Der Vermieter ist ergänzend zu den Festlegungen im Vertrag bezüglich (gesetzlicher) Prüfungen, Wartung und/oder Reparaturen verpflichtet, für die jährliche HU(„TÜV“) bzw. SP Prüfung ("Sicherheitsprüfung") im Sinne des Gesetzes für den Straßenverkehr des Transportmittels zu sorgen, wie auch vollständig an der Möglichkeit mitzuarbeiten, dass der Mieter diese HU bzw. SP ausführt oder ausführen lässt. Unter (gesetzlichen) Prüfungen werden in diesem Artikel alle Prüfungen verstanden, die in den Ländern gesetzlich gefordert sind, in denen das Transportmittel genutzt wird, sowie die Prüfungen, die in Deutschland gesetzlich gefordert sind, ungeachtet dessen, ob der Trailer in Deutschland verwendet wird.
9.2
Der Mieter ist verpflichtet, die tägliche Wartung und Kontrolle auszuführen, die tägliche Wartung besteht unter anderem aus: Kontrolle der Radmuttern und Überprüfung der technischen Einstellungen des Transportmittels auf deren Funktion. Des Weiteren ist der Mieter verpflichtet, für das regelmäßige Waschen und Reinigen (innen und außen) des Transportmittels zu sorgen.
9.3
Die Kosten für diese täglichen Kontrollarbeiten wie auch für die tägliche Wartung, bzw. Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters.
9.4
Der Mieter ist verpflichtet, sich bei der Ausführung der (gesetzlichen) Prüfungen, Reparatur und Wartung des Transportmittels, wie im Vertrag vereinbart, an die Anweisungen des Herstellers des Transportmittels wie auch an die Anweisungen des Vermieters zu halten. Wenn auf das Transportmittel eine vom Hersteller herausgegebene Garantiebestimmung zutrifft, muss der Mieter vor dem Ausführen (lassen) jeder Form von Reparatur und/oder Wartung Kontakt mit dem Vermieter aufnehmen, um es dem Vermieter zu ermöglichen, die Wirkung der Garantiebestimmung des Herstellers zuwege zu bringen.
9.5
Unvermindert der Bestimmungen in Artikel 3.6 muss der Mieter, wenn er während der Miete des Transportmittels Fehler, Mängel oder Beschädigungen entdeckt, sofort mit dem Vermieter Kontakt aufnehmen und diese unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von drei Arbeitstagen, dem Vermieter mitteilen. Nur der Vermieter bestimmt dann den weiteren Gang der Dinge und/oder die Bearbeitung. Fehler, Mängel oder Beschädigungen, die nicht rechtzeitig schriftlich gemeldet wurden, können keinen Grund für eine Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter oder einen Schadenersatz durch den Vermieter bilden.
9.6
Nach der Entdeckung eines Fehlers, Mangels oder einer Beschädigung am Transportmittel fährt der Mieter nicht fort, dieses zu benutzen, bevor er nicht Rücksprache mit dem Vermieter gehalten hat. Ausschließlich der Vermieter ist berechtigt, den weiteren Gang der Dinge und/oder die Bearbeitung zu bestimmen. Unterlässt der Mieter die (rechtzeitige) Rücksprache mit dem Vermieter, gehen die durch die fortgesetzte Nutzung entstehenden Folgeschäden auf Kosten des Mieters.
9.7
Wenn es für den Erhalt des Transportmittels in dem Zustand, in dem der Vermieter es dem Mieter zur Verfügung gestellt hat, notwendig ist, ist der Mieter gehalten, Teile und/oder Zubehör des Trailers auszutauschen. Alle Teile und/oder Zubehör des Trailers, die der Mieter austauscht, müssen von derselben und/oder vergleichbaren Qualität wie die ausgetauschten Teile zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Trailers durch den Vermieter sein. Alle Teile, die an die Stelle der ausgetauschten Teile treten, werden zum Zeitpunkt der Befestigung in, auf und/oder an dem Trailer unmittelbar Eigentum des Vermieters.
9.8
Der Vermieter hat das Recht, jederzeit und auf eigenes Ersuchen die vom Mieter verrichteten und zu verrichtenden Reparaturen und/oder Wartungsarbeiten zu kontrollieren. Wenn es sich nach Ansicht des Vermieters herausstellt, dass der Trailer Mängel aufweist und/oder (gesetzliche) Prüfungen, Wartungsarbeiten und/oder Reparaturen nicht oder nicht richtig ausgeführt wurden, hat der Vermieter das Recht, auf Kosten des Mieters die nach Auffassung des Vermieters notwendigen (gesetzlichen) Prüfungen, Wartungsarbeiten und/oder Reparaturen auszuführen.
9.9
Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Vertrags ein Register zu führen, in dem alle am Trailer durchgeführten (gesetzlichen) Prüfungen, Wartungsarbeiten und Reparaturen sorgfältig und detailliert beschrieben werden. Der Vermieter hat zu jeder Zeit das Recht, dieses Register einzusehen.
9.10
Der Mieter wird ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vermieters keine wesentlichen Veränderungen und/oder Verbesserungen in, auf und/oder an dem Trailer anbringen. Wenn der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters nach Ansicht des Vermieters wesentliche Veränderungen in, auf und/oder an dem Trailer ausgeführt hat, ist der Vermieter berechtigt, den Trailer auf Kosten des Mieters in den ursprünglichen Zustand zurückzubringen (zu lassen).
9.11
Der Vermieter ist niemals verantwortlich für Schäden und/oder Kosten des Mieters als Folge des Ausführens (Ausführen lassen) von (gesetzlichen) Prüfungen, Reparaturen und Wartungsarbeiten, wodurch der Trailer vom Mieter nicht für die Ausführung der Arbeiten des Mieters genutzt werden kann. Der Vermieter ist des Weiteren nicht dazu gehalten, dem Mieter einen Ersatz-Trailer für die Zeit zur Verfügung zu stellen, die benötigt wird, um (gesetzliche) Prüfungen, Reparaturen und Wartungsarbeiten auszuführen (ausführen zu lassen).
9.12
Die Kosten der Reparatur gehen auf Rechnung des Mieters, vorbehaltlich der Mieter weist nach, dass der Fehler, der Mangel oder die Beschädigung dem Vermieter zuzurechnen ist. Dem Mieter ist in jedem Fall zuzurechnen:
I. Nutzung des Trailers, die keine Nutzung eines guten Mieters darstellt oder
II. Das Zutun oder die Unterlassung von Dritten, für die der Vermieter von Rechts wegen keine Verantwortung trägt.
Artikel 10 Verlust oder Ausfall des Transportmittels
10.1
Der Mieter muss einen eventuellen Total- oder Teilverlust (das außer seiner Macht geraten) oder ganzen oder teilweisen Ausfall im physikalischen Sinne des Trailers unverzüglich nach dessen Entdeckung dem Vermieter mitteilen und dem Vermieter des Weiteren alle Mitarbeit, derer es im Zusammenhang mit diesem Verlust oder Ausfall bedarf, gewähren. Von einem Ausfall wird auch dann gesprochen, wenn die Kosten der Reparatur einer Beschädigung am Trailer nach Ansicht des Vermieters den Mietwert des Trailers zum Zeitpunkt des wirtschaftlichen Verkehrs übertreffen.
10.2
Wenn Verlust oder Ausfall des Trailers Folge eines Umstands ist, der von Rechts wegen nicht dem Mieter zuzurechnen ist und wenn der Mieter seine Pflichten gemäß dem Mietvertrag und diesen Mietbedingungen erfüllt hat, werden Mieter und Vermieter über die Restlaufzeit des alten Mietvertrags einen neuen Mietvertrag abschließen. In allen anderen Fällen endet der Mietvertrag im Fall von Verlust oder Ausfall des Trailers.
10.3
Wenn Verlust oder Ausfall des Trailers Folge eines Umstands ist, der von Rechts wegen dem Mieter zuzurechnen ist – was beispielsweise dann der Fall ist, wenn der Trailer nicht so genutzt wird, wie ein guter Mieter ihn nutzt – geht der Schaden, den der Vermieter demzufolge erleidet, auf Rechnung des Mieters.
Artikel 11 Versicherung
11.1
Der Vermieter ist verpflichtet, den Trailer mindestens für die gesetzliche Haftpflicht zu versichern, sowie gegen Diebstahl, Verlust und/oder Schaden. Es steht dem Mieter frei, den Trailer auf eigene Kosten zusätzlich zu versichern. Der Vermieter wird dabei seine Mitarbeit gewähren.
11.2
Ungeachtet anderer Bestimmungen in diesen Bedingungen gilt, dass: a. der Mieter wie ein „guter Familienvater“ für den Trailer sorgen muss; b. der Mieter eine Beschädigung, eine Zerstörung oder einen Verlust des Trailers dem Vermieter unverzüglich schriftlich mitteilen muss. Zugleich muss der Mieter dem Vermieter umgehend die für die Versicherung notwendigen Dokumente zur Verfügung stellen, wie den Polizeibericht, das Schadensformular, Fotos, Daten der beim Schaden betroffenen Gegenpartei, schriftliche Erklärungen usw., wobei der Mieter sich Aussagen und Äußerungen enthält, die im Zusammenhang mit dem Anerkennen von Verantwortung für den betreffenden Schaden stehen. c. der Mieter gehalten bleibt, dem Vermieter den Schaden zu vergüten, den der Vermieter als Folge von Beschädigung, Zerstörung und/oder Verlust des Trailers erleidet, wenn und insofern die vom Vermieter abgeschlossene Versicherung keine Deckung bietet, beispielsweise wegen Eigenrisiko oder weil die Beschädigung, Zerstörung und/oder Verlust des Trailers durch grobe Fahrlässigkeit des Mieters verursacht wurde, weil der Mieter die Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust des Trailers dem Vermieter nicht rechtzeitig mitgeteilt hat oder weil der versicherte Betrag nicht ausreicht, um den Schaden als Folge von Beschädigung oder Verlust des Trailers vollständig zu decken.
Artikel 12 Haftung des Vermieters
12.1
Ungeachtet anderer Bestimmungen in diesen Bedingungen gilt für die Haftung für Schäden des Vermieters gegenüber dem Mieter aus Gründen von oder im Zusammenhang mit (einem) Mietvertrag (Mietverträgen) zwischen Vermieter und Mieter, dass:
a. Der Vermieter kann nicht für Folgeschäden haftbar gemacht werden, darunter werden unter anderem Schäden als Folge von verpassten Aufträgen, entgangener Gewinn, erlittene Verluste und entstandene Kosten im Zusammenhang mit der Unterbrechung, dem Stillstand und/oder der Wiederaufnahme eines Betriebs oder Arbeit oder eines Teils des Betriebs oder der Arbeit verstanden;
b. für andere als unter a. genannte Schäden kann der Vermieter nur bis zu einem Betrag von maximal Euro 25.000,– haftbar gemacht werden;
c. Rechtsforderungen des Mieters, die auf der Haftung des Vermieters basieren, verfallen im Verlauf von 1 (ein) Jahr nach dem Zeitpunkt der Zurverfügungstellung an den Mieter.
12.2
Wenn sich ein Ereignis einstellt, aus dem sich Schaden für den Mieter ergibt oder nach angemessener Erwartung Schaden ergeben wird, wofür der Vermieter eventuell haftbar gemacht werden kann, muss der Mieter mit gebührender Eile, aber in jedem Fall innerhalb einer (1) Woche nach dem Ereignis den Vermieter schriftlich über das Ereignis informieren. Unterlässt der Mieter eine rechtzeitige schriftliche Information, dann verfällt sein Recht auf Schadenersatz aus dem betreffenden Ereignis. Die schriftliche Information muss per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Alle Forderungen zur Vergütung des Schadens des Mieters gegenüber dem Vermieter verfallen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ereignis, durch das der Schaden entstanden ist, vorbehaltlich, dass es sich um einen Schaden handelt, der gemäß den Bestimmungen im vorigen Absatz rechtzeitig dem Vermieter gemeldet wurde.
12.3
Der Mieter schützt den Vermieter vor allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit vom Vermieter an den Mieter vermieteten Trailers, vorbehaltlich, dass der Mieter nachweist, dass die Ansprüche Schäden betreffen, wofür der Vermieter unter Berücksichtigung der Bestimmungen in 12.1 und 12.2 gegenüber dem Mieter haftbar wäre, wenn der Mieter den Vermieter für den Schaden haftbar gemacht hätte. Dieser Schutz umfasst auch die Kosten, die der Vermieter im Zusammenhang mit dem Anspruch eines Dritten machen musste.
Artikel 13 Haftung des Mieters
13.1
Wenn bei der Zurverfügungstellung kein Übergabe Protokoll von den Parteien erstellt wurde, wird dem Mieter unterstellt, den Trailer in unbeschädigtem Zustand erhalten zu haben.
13.2
Der Mieter ist für alle Schäden des Vermieters haftbar, die ihm als Folge jedweden Ereignisses während des Mietzeitraums oder anderweitig im Zusammenhang mit der Miete des Trailers entstanden sind, unter Berücksichtigung des Folgenden.
13.3
Wenn im Mietvertrag kein Eigenrisiko vereinbart wurde, ist die Haftung des Mieters für Schäden pro Schadensfall auf den Betrag des Eigenrisikos beschränkt, es sei denn:
- der Schaden entstand während oder als Folge von Handeln oder Unterlassen im Widerspruch zu Artikel 6;
- der Schaden entstand mit Einverständnis oder durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Mieters;
- der Trailer wurde an einen Dritten weitervermietet oder einem Dritten zur Verfügung gestellt, auch wenn der Vermieter dem zugestimmt hat;
- bei dem Schaden handelt es sich um die Folge irgendwelcher Nachteile, die Dritten durch oder mit dem Trailer zugefügt wurden und die gesetzliche Haftpflichtversicherung, die für den Trailer abgeschlossen wurde, bietet aufgrund einer Übertretung einer beliebigen Bestimmung der Bedingungen der Police keine Deckung. Die Bedingungen der Police liegen beim Vermieter zur Einsicht und werden dem Mieter auf erstes Ersuchen zugesandt;
- der Schaden entstand durch Vermissen des Trailers und/oder der zum oder die zum Trailer gehörenden Papiere (Fahrzeugschein und Grenzdokumente) wurden nicht alle beim Vermieter eingeliefert;
- der Schaden entstand durch die Verwirklichung der Gefahr, die mit dem Transportieren, Lagern und Entladen von gefährlichen, explosiven, entflammbaren, oxidierenden oder giftigen Stoffen verbunden ist;
- der Schaden ist die Folge des Fahrens unter Einfluss von Alkohol und/oder Drogen, Missbrauch oder Verdunkelung oder wenn der Fahrer des Trailers nicht über einen gültigen Führerschein verfügte.
13.4
Wenn kraft eines vom Vermieter (nicht) verpflichtet abgeschlossenen Versicherungsvertrags gegen Kaskoschäden oder gesetzliche Haftpflicht eine Auszahlung an den Vermieter oder an einen Dritten erfolgt, berührt das die Haftung des Mieters nicht.
13.5
In Abweichung zu einem vereinbarten Eigenrisiko gilt für den Mieter ein höheres Eigenrisiko von maximal € 5.000,– für Schäden, die als Folge von Beschädigungen durch oder mit einem beliebigen Teil des Trailers entstanden sind, dass sich in einem Abstand von mehr als zwei Metern über dem Boden befindet oder die von einem beliebigen Teil des Anhängers zugefügt wurden, das sich über dieser Höhe befindet. In diesem Fall gilt das vorgenannte hohe Eigenrisiko auch für Schäden, die Folge von Beschädigungen durch oder mit einem beliebigen Teil des Trailers sind oder die mit einem beliebigen Teil des Anhängers zugefügt wurden, das sich in einer Höhe von weniger als einem Meter achtzig über dem Boden in einem Abstand von 75 cm von der Oberseite des Trailers oder vom darüber hinausragenden Anhänger befindet, unter der Voraussetzung, dass es plausibel ist, dass der Schaden durch einen Zusammenstoß mit diesem Teil des Trailers oder Anhängers entstand.
13.6
Wenn der Schaden die Folge irgendeines Nachteils ist, der durch den oder mit dem Trailer entstand, wird der Umfang dessen im Voraus auf den Betrag der direkt an die Geschädigten geleisteten Entschädigungen bestimmt, eventuell erhöht um andere Schäden des Vermieters.
13.7
Der Schaden als Folge der Unmöglichkeit, den Trailer während des Reparatur- oder Austauschzeitraums zu vermieten, wird im Voraus auf eine Anzahl von Tagen bestimmt, die mit Reparatur oder Austausch des Trailers aufgewendet werden, multipliziert mit dem Mietpreis pro Tag im Zusammenhang mit der Einsparung der variablen Kosten.
Artikel 14 Vertragsdauer
14.1
Die Vertragsdauer wird bestimmt und in den Vertrag aufgenommen. Wenn es sich bei der Dauer des Vertrags um einen Zeitraum von 12 (zwölf) Monaten oder länger handelt, dann wird der Vertrag nach Ablauf dieses Zeitraums stillschweigend um einen Zeitraum von 12 (zwölf) Monaten verlängert, es sei denn, dieser wird von einer Partei unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von 3 (drei) Monaten per Einschreiben gekündigt.
Artikel 15 Kündigung des Vertrags und höhere Gewalt
15.1
Der Vermieter hat das Recht, den Vertrag ohne nähere in Verzug Setzung ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung zu kündigen, die weitere Befolgung seiner Pflichten aufgrund des Vertrags aufzuschieben und den Trailer zurückzuholen (zurückholen zu lassen), jeweils unbeschadet aller sonstigen ihm zustehenden Rechte und ohne zu Schadenersatz verpflichtet zu sein, wenn: (a) Der Mieter Konkurs beantragt, als zahlungsunfähig erklärt wird oder um Zahlungsaufschub bittet, dem Mieter ein Liquidator beigestellt wird oder in Bezug auf den Mieter ein vergleichbares Ereignis stattfindet. (b) Der betroffene Mieter steht in Verhandlungen mit einem oder mehreren seiner Kreditoren oder unternimmt andere Schritte mit dem Blick auf Neustrukturierung seiner gesamten Schulden oder eines Teils davon; (c) Ein Kreditor des Mieters verfügt über eine vollstreckbare Beschlagnahmung, trifft andere vollstreckbare Maßnahmen im Hinblick auf den Besitz aller oder eines Teils der Aktiva des Mieters; (d) Der Mieter aufgelöst wird oder aufhört, seinen Betrieb oder einen beträchtlichen Teil davon zu führen oder ein Beschluss dazu gefasst wird; (e) Der Betrieb des Mieters ganz oder teilweise ins Ausland verlegt wird; (f) Der Mieter fusioniert, reorganisiert oder in separate Rechtspersonen aufgeteilt oder ein Beschluss dazu gefasst wird; (g) Eine Änderung bei den Personen auftritt, die das Sagen im Vorstand haben und die Politik des Mieters bestimmen, indem sie stimmberechtigte Anteile besitzen, durch Vertrag oder anderweitig; (h) Der Mieter die Befolgung einer oder mehrerer seiner Pflichten unterlässt, die sich aus dem Vertrag ergeben oder deren Befolgung zu einem späteren Zeitpunkt nach Auffassung des Vermieters nicht mehr möglich oder wertlos ist; (i) Der Mieter falsche Informationen erteilt, es unterlässt, Informationen zu geben oder den Vermieter auf andere Art täuscht und der Vermieter, wenn er über richtige, vollständige und nicht irreführende Informationen verfügt hätte, diesen Vertrag nicht oder nicht unter den gleichen Bedingungen eingegangen wäre.
15.2
Die Bestimmungen in Artikel 15.1 gelten auch, wenn der Mieter den Trailer nicht innerhalb von 5 (fünf) Arbeitstagen nach dem Bericht des Vermieters gemäß Artikel 3.1 abgeholt hat.
15.3
Wenn die ordentliche Befolgung durch eine der Parteien die Folge eines oder mehrerer Umstände ist, die nicht auf Rechnung dieser Partei gehen, darunter den Vermieter betreffende Umstände, wie genannt in 15.4, es dauerhaft ganz oder teilweise verunmöglichen, hat die andere Partei das Recht, den Vertrag (die Verträge) ganz oder teilweise zu kündigen, ohne zu Schadensersatz verpflichtet zu sein. Wenn die Unmöglichkeit vorübergehend ist, kann der Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt befolgt werden, es sei denn, die Befolgung zu einem späteren Zeitpunkt ist für die andere Partei wertlos, mit dem Verständnis, dass der Vertrag von der anderen Partei auf jeden Fall gekündigt werden kann, wenn die Befolgung in einem aufeinander folgenden Zeitraum von 6 (sechs) Monaten unmöglich ist.
15.4
Umstände, die auf jeden Fall nicht auf Rechnung des Vermieters gehen, sind: von Amts wegen erlassene oder zu erlassene Vorschriften, die die Nutzung eines zur Verfügung gestellten oder zur Verfügung zu stellenden Trailers verhindern oder einschränken, Mangel an Grund- und Hilfsstoffen für die Produktion von Trailern, Mangel an Arbeitskräften, Arbeitsniederlegung des eigenen Personals oder des Personals Dritter, Ein-, Aus- und/oder Durchführverbot und/oder Transportprobleme, Nichtbefolgen der Pflichten von Zulieferern des Vermieters oder von Transportunternehmen, Störungen in der Produktion, Natur- und/oder Nuklearkatastrophen, Krieg und/oder Kriegsgefahr, terroristische Aktionen und/oder Anschläge.
Artikel 16 Rückgabe nach Ende des Mietvertrags
16.1
Wenn schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gibt der Mieter den Trailer gereinigt und – abgesehen von normaler Abnutzung bei der Nutzung als guter Mieter – in dem Zustand an den Vermieter zurück, indem er den Trailer dem Vermieter an dem Ort zur Verfügung stellt, wo der Vermieter dem Mieter den Trailer zur Ausführung des Mietvertrags zur Verfügung gestellt hat, und zwar nicht später als an dem Tag, an dem der Mietvertrag durch Verstreichen der vereinbarten Mietdauer oder anderweitig endet.
16.2
Des Weiteren gibt der Mieter auf die Art und zu dem Zeitpunkt, wie es in Artikel 10.1 beschrieben ist, die Teile des Trailers an den Vermieter zurück, die während des Mietzeitraums freigekommen sind, unter anderem durch die vom Mieter durchgeführte Wartung.
16.3
Bei der Rückgabe des Trailers muss ein Rückgabe Protokoll ausgefüllt werden. Der Vermieter vergleicht das Übergabe Protokoll mit dem Rückgabe Protokoll und bestimmt auf diese Art, ob und in welchem Maße Schaden in, auf und/oder an dem Trailer während der Dauer des Vertrags entstanden ist, der dem Vermieter vom Mieter gemäß Artikel 13 vergütet werden muss, jedoch mit Ausnahme von Verschleiß als Folge der Nutzung und/oder als Folge der normalen Verwendung des Trailers.
16.4
Die Verpflichtung des Mieters, die Mietraten zu zahlen und/oder (gesetzliche) Prüfungen, Reparaturen und/oder Wartungsarbeiten in Bezug auf den Trailer auszuführen (ausführen zu lassen), läuft weiter bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Trailer gemäß Artikel 16 zurückgegeben wurde. Das Recht des Vermieters, während des Zeitraums, in dem der Mieter wegen nicht rechtzeitiger Rückgabe den Trailer unrechtmäßig bei sich behält, eine Vergütung gleich des Betrags zu fordern, der der (den) geschuldete(n) Mietrate(n) entspricht, gilt unbeschadet seines Rechts auf den Mehranteil, wenn der Schaden mehr als diese Vergütung beträgt.
16.5
Wenn nach Beendigung eines Mietzeitraums aufgrund des Vertrags der Mieter mit Einverständnis des Vermieters die Nutzung des Trailers noch über eine Zeit fortsetzt, kann der Mieter aus einer solchen vorübergehenden Fortsetzung der Nutzung des Trailers keine Rechte entlehnen.
16.6
Wenn der Mieter den Trailer nicht an dem für ihn geltenden Ort und Datum zur Verfügung stellt, dann gerät der Mieter in Verzug, ohne dass eine in Verzug Setzung oder Mahnung des Vermieters erforderlich ist. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, verwirkt der Mieter eine Buße in Höhe von drei (3) % des Preises (zuzüglich MwSt.) für den Ankauf eines gleichen oder gleichwertigen Trailers für jeden Tag, den der Mieter das Befolgen der Pflicht, den Trailer an dem für ihn geltenden Ort und Datum zur Verfügung zu stellen, unterlässt. Der Vermieter ist dann des Weiteren berechtigt - und vom Mieter im Voraus ermächtigt - den Ort zu betreten, wo der Trailer sich befindet, um den Trailer an sich zu nehmen. Auch die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
16.7
Wenn sich nach der Rückgabe herausstellt, dass der Trailer beschädigt oder nicht gereinigt ist, dann ist der Mieter für den Schaden und die Kosten verantwortlich, die dem Vermieter dadurch entstanden sind, es sei denn, der Mieter weist innerhalb von drei Arbeitstagen nach, dass die Beschädigung oder das nicht Reinigen Folge von Umständen sind, die ihm nicht zuzurechnen sind.
Artikel 17 Kollektivhaftung
17.1
Wenn der Mieter an einem beliebigen Zeitpunkt der Laufzeit des Mietvertrags aus mehr als einer (Rechts-) Person besteht, ist jede dieser (Rechts-) Personen pro Person gegenüber dem Vermieter für die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Verpflichtungen gebunden.
Artikel 18 Übertragung von Rechten und Pflichten
18.1
Der Mieter kann Rechte oder Pflichten aus dem Mietvertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters an einen Dritten übertragen, beziehungsweise von ihm übernehmen. Der Vermieter kann die Zustimmung unter Bedingungen gewähren.
Artikel 19 Geistiges Eigentum
19.1
Der Mieter darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters keinen Gebrauch von Handelsnamen, Logos, Patenten, Urheberrechten, Handelsmarken und/oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten des Vermieters machen.
19.2
Es ist jeder der Parteien verboten, von der anderen Partei erhaltene vertrauliche Informationen auf welche Weise auch immer, Dritten bekannt zu machen, vorbehaltlich der Anforderungen des anwendbaren Rechts.
Artikel 20 Partielle Nichtigkeit / Konversion
20.1
Wenn irgendeine Bestimmung der Allgemeinen Bedingungen ungültig, ungesetzlich, nicht verbindlich oder nicht durchführbar sein sollte (ganz oder teilweise), bleiben die übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen in Kraft. Die Parteien werden ihr Möglichstes tun, um Übereinstimmung über eine neue Bestimmung zu erreichen, die so wenig wie möglich von der Ungültigen, ungesetzlichen, nicht verbindlichen oder nicht durchführbaren Bestimmung abweicht, unter Berücksichtigung von Inhalt und Ziel dieser Mietbedingungen.
Artikel 21 Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
21.1
Auf den Mietvertrag und diese Mietbedingungen ist ausschließlich das deutsche Recht anzuwenden.
21.2
Alle Streitigkeiten, die über oder aus Anlass des Mietvertrags und dieser Mietbedingungen entstehen, Streitigkeiten über das Bestehen und die Gültigkeit davon inbegriffen, werden durch das hierfür zuständige Gericht in Rheinbach geschlichtet.